BFH vom 19.01.1972
II B 26/69
Fundstellen:
BFHE 104, 291
BStBl II 1972, 352

BFH - 19.01.1972 (II B 26/69) - DRsp Nr. 1997/10931

BFH, vom 19.01.1972 - Aktenzeichen II B 26/69

DRsp Nr. 1997/10931

»1. Macht der Kläger mit der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß des Finanzgerichts geltend, seine Klagerücknahme sei unwirksam, so hat das Finanzgericht der Beschwerde abzuhelfen und das Verfahren zur Entscheidung über diese Frage fortzusetzen und durch Urteil (Vorbescheid) zu entscheiden. 2. Hat das Finanzgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist der Beschluß des Finanzgerichts aufzuheben.«

Der Beschwerdeführer war durch vorläufigen Steuerbescheid im Dezember 1961 zur Kraftfahrzeugsteuer veranlagt, antragsgemäß ab Ende November 1961 unter Erteilung einer Freibescheinigung als Körperbehinderter nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG aber freigestellt worden. Durch einen auf § 12 KraftStDV in Verbindung mit § 96, 223 AO gestützten Steuerbescheid vom April 1966 wurde er erneut zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen, weil "die Voraussetzungen für einen Steuererlaß (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG) weggefallen" seien. Der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Steuerbescheid vom April 1966 war erfolglos.

Mit der Klage beantragte der Beschwerdeführer, "die Einspruchsentscheidung des FA dahingehend zu ändern, daß nur nach dem turnusmäßigen Prüfungstermin vom 28. Februar 1966 KraftSt zu zahlen" sei.