Der Beschwerdeführer war durch vorläufigen Steuerbescheid im Dezember 1961 zur Kraftfahrzeugsteuer veranlagt, antragsgemäß ab Ende November 1961 unter Erteilung einer Freibescheinigung als Körperbehinderter nach §
Mit der Klage beantragte der Beschwerdeführer, "die Einspruchsentscheidung des FA dahingehend zu ändern, daß nur nach dem turnusmäßigen Prüfungstermin vom 28. Februar 1966 KraftSt zu zahlen" sei.
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