BFH - 19.02.1971 (VI R 97/68) - DRsp Nr. 1997/10511
BFH, vom 19.02.1971 - Aktenzeichen VI R 97/68
DRsp Nr. 1997/10511
»1. Die Anwendbarkeit des § 152AO auf rechtswidrig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuerbeträge ist durch das Inkrafttreten des § 42EStG 1958 nicht berührt worden. 2. Der § 152AO hat nur zu Unrecht entrichtete Steuerbeträge, der § 42EStG 1958 jedoch rechtmäßige entrichtete Steuerbeträge zum Gegenstand. 3. Für den Lauf der Ausschlußfrist des § 152 Abs. 3AO ist die Kenntnis des Steuerpflichtigen von dem anspruchsbegründenden Ereignis auch dann maßgebend, wenn der Steuerpflichtige das Ereignis rechtlich falsch beurteilt.«