BFH vom 19.02.1987
IV R 143/84
Normen:
AO § 127 ;
Fundstellen:
BStBl II 1987, 412

BFH - 19.02.1987 (IV R 143/84) - DRsp Nr. 1997/16299

BFH, vom 19.02.1987 - Aktenzeichen IV R 143/84

DRsp Nr. 1997/16299

»§ 127 AO 1977 ist auch anwendbar, wenn die Besteuerungsgrundlagen für einen Einkommensteuerbescheid geschätzt werden müssen.«

Normenkette:

AO § 127 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger wohnen in Hamburg im Bereich des Finanzamts A (FA A). Der Kläger war freiberuflich tätig. Im Jahre 1968 eröffnete er in Hamburg eine Praxis im Bezirk des Beklagten und Revisionsklägers, des Finanzamts B (im folgenden FA). 1978 verlegte er die Praxis an eine andere Stelle im Bereich dieses FA; 1979 hat er die Praxis aufgegeben.

Da die Kläger keine Steuererklärungen abgaben, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte danach die Einkommensteuer für 1968 und 1969 fest. Die Steuerbescheide wurden 1972 in einer Ausfertigung an "Herrn und Frau X" übersandt. Im Einspruchsverfahren erhöhte das FA nach vorheriger Ankündigung die Einkommensteuerschuld der Kläger. Im Jahre 1980 hob das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuerbescheide auf, weil die Übersendung nur einer Ausfertigung an beide Eheleute fehlerhaft gewesen sei.