BFH vom 19.03.1971
III R 95/69
Fundstellen:
BFHE 101, 554
BStBl II 1971, 421

BFH - 19.03.1971 (III R 95/69) - DRsp Nr. 1997/10505

BFH, vom 19.03.1971 - Aktenzeichen III R 95/69

DRsp Nr. 1997/10505

»Bei der Bemessung der Last, die ein Unternehmen, das sich zur Gewährung von Ruhegeldern an seine Arbeitnehmer und deren Angehörige einer rechtsfähigen Unterstützungskasse bedient, nach dem Urteil III 28/61 U vom 22.10.1965 (BFH 84, 4, BStBl III 1966, 3) bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kapitalwert der laufenden Leistungen und dem gesamten Kassenvermögen abziehen kann, sind in dem Kapitalwert der laufenden Leistungen nicht die Anwartschaften der Hinterbliebenen einzubeziehen, und es ist diesem Kapitalwert das gesamte Kassenvermögen, nicht ein diesem Kapitalwert entsprechender Teil des Kassenvermögens gegenüberzustellen.«

I. Die Klägerin hatte in ihrer Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1963 unter den Rückstellungen eine Schuld an die bei ihr bestehende rechtsfähige Unterstützungskasse angesetzt. Den Betrag hatte sie in der Weise errechnet, daß sie von dem Kapitalwert der laufenden Renten das Kassenvermögen für laufende Renten abzog. Bei der vorläufigen Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1963, die durch den Bescheid vom 16. Mai 1966 für endgültig erklärt wurde, ließ das Finanzamt (FA) den Abzug dieser Rückstellung nicht zu.