BFH vom 19.04.1972
I R 15/70
Normen:
GmbHG § 50 ; GmbHG § 61 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 495
BStBl II 1972, 634

BFH - 19.04.1972 (I R 15/70) - DRsp Nr. 1997/11084

BFH, vom 19.04.1972 - Aktenzeichen I R 15/70

DRsp Nr. 1997/11084

»Die Möglichkeit, daß im Falle der Betriebsaufspaltung der Alleininhaber des Besitzunternehmens, der mit 90,91 v.H. an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist, seinen Willen in der Betriebsgesellschaft nicht durchzusetzen vermag, ist nur gegeben, wenn die Geltendmachung von Minderheitsrechten der Mitgesellschafter (§ 50, § 61 Abs. 2 GmbHG) oder tatsächliche wirtschaftliche Zwänge die Durchsetzbarkeit ausschließen.«

Normenkette:

GmbHG § 50 ; GmbHG § 61 Abs. 2 ;

I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) hatte mit Wirkung vom 1. Januar 1951 sein Unternehmen (den Einzelhandel mit Herrenoberbekleidung) in eine Betriebsgesellschaft mbH eingebracht und sich als Einzelunternehmer auf die Verpachtung des Betriebsgrundstücks, weiterer auf einem Fremdgrundstück belegener Geschäftsräume sowie des Inventars an die GmbH beschränkt. Im Jahre 1956 beteiligte der Steuerpflichtige seinen Prokuristen mit 9,09 v.H. am Stammkapital der GmbH (von 110.000 DM). Am 1. April 1961 übertrug die GmbH den Betrieb wieder auf die Einzelfirma des Steuerpflichtigen zurück; sie verwaltet seitdem nur noch das ihr verbliebene Restvermögen.