BFH vom 19.04.1972
I R 62/70
Fundstellen:
BFHE 105, 364
BStBl II 1972, 594

BFH - 19.04.1972 (I R 62/70) - DRsp Nr. 1997/11065

BFH, vom 19.04.1972 - Aktenzeichen I R 62/70

DRsp Nr. 1997/11065

»Zur Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang in der Überlassung eines Einfamilienhauses zur Nutzung an den Gesellschafter seitens der Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt, ist der vereinbarte Mietzins einmal mit demjenigen Betrag zu vergleichen, der der Kapitalgesellschaft neben der Erstattung des Wertverzehrs (AfA) und der Nebenkosten eine 4 v.H. betragende Verzinsung des investierten Kapitals sichert, zum anderen mit demjenigen Betrag, den die Kapitalgesellschaft durch Fremdvermietung äußersten Falles als Mietzins noch erzielen könnte. Decken sich die so ermittelten Beträge nicht, ist durch Berücksichtigung des Repräsentationsbedürfnisses der Kapitalgesellschaft einerseits und des Repräsentationsbedürfnisses des Gesellschafters andererseits ein Mittelwert zu finden.«