BFH vom 19.04.1972
II B 36/71
Fundstellen:
BFHE 105, 302
BStBl II 1972, 590

BFH - 19.04.1972 (II B 36/71) - DRsp Nr. 1997/11063

BFH, vom 19.04.1972 - Aktenzeichen II B 36/71

DRsp Nr. 1997/11063

»Bringen die Gesellschafter einer KG ihre Anteile an einer GmbH in die KG ein zwecks anschließender Umwandlung der GmbH durch Übertragung ihres Vermögens auf die KG gemäß den § 3, § 20 und § 24 Abs. 1 UmwG, so kann diese Einbringung den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.07.1969 erfüllen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß dieser Vorgang weder nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Bayerischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Änderung der Unternehmensform und bei Betriebsinvestitionen in volkswirtschaftlich förderungswürdigen Gebieten vom 27.07.1970 noch nach § 5 Abs. 1 GrEStG steuerfrei ist.«

I. Gesellschafter der Beschwerdegegnerin sind Herr X als Komplementär und Frau X als Kommanditistin; letztere ist gleichzeitig Prokuristin der Beschwerdegegnerin. Beide genannten Personen waren außerdem die einzigen Gesellschafter der Y Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie erklärten in notariell beurkundeter Form, daß sie ihre Anteile an der genannten GmbH auf die Beschwerdegegnerin übertragen und an diese abtreten; sie nahmen die Abtretung wechselseitig für die Beschwerdegegnerin an. Anschließend wurde "entsprechend dem Umwandlungsgesetz vom 6. November 1969 ... " das Vermögen der GmbH auf die Beschwerdegegnerin als alleinige Gesellschafterin übertragen.