BFH vom 19.04.1972
VII B 48/70
Fundstellen:
BFHE 105, 328
BStBl II 1972, 577

BFH - 19.04.1972 (VII B 48/70) - DRsp Nr. 1997/11058

BFH, vom 19.04.1972 - Aktenzeichen VII B 48/70

DRsp Nr. 1997/11058

»Die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen eine Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGebO ist unanfechtbar.«

Der Beschwerdeführer erhob als Bevollmächtigter des Beschwerdegegners beim Finanzgericht (FG) Klage gegen das Finanzamt (FA) wegen Umsatzsteuer. Nach Abschluß des Verfahrens stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die ihm vom Beschwerdegegner zu zahlende Vergütung gemäß § 19 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) auf insgesamt 1.268,20 DM festzusetzen.

Der Urkundsbeamte des FG setzte die noch zu zahlende Vergütung auf 177,93 DM fest. Die Erinnerung des Beschwerdeführers wies das FG durch Beschluß vom 17. Februar 1970 zurück.

Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluß Beschwerde ein.

Die Beschwerde ist unzulässig.