BFH vom 19.05.1971
I B 10/71
Fundstellen:
BFHE 102, 383
BStBl II 1971, 626

BFH - 19.05.1971 (I B 10/71) - DRsp Nr. 1997/10595

BFH, vom 19.05.1971 - Aktenzeichen I B 10/71

DRsp Nr. 1997/10595

»Bei der Bemessung eines Betriebsaufgabegewinns kann kein Abschlag wegen der inzwischen eingetretenen allgemeinen Geldentwertung vorgenommen werden.«

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer (Steuerpflichtigen) sind Eheleute. Sie erklärten gegenüber dem Finanzamt (FA) zum 31. August 1969 die Aufgabe ihres bereits eingestellten Gewerbebetriebs. Der Aufgabegewinn betrug 203.316 DM. Er ergab sich hauptsächlich aus der Überführung zweier Betriebsgrundstücksanteile in das Privatvermögen. Das FA wandte auf den Aufgabegewinn den ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG an. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Erhebung der Klage verbanden die Eheleute den Antrag auf teilweise Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids. Sie machten geltend, daß von dem Aufgabegewinn wegen der seit der Anschaffung der Grundstücke (1949 und 1952) eingetretenen Geldentwertung nur rd. 60 v.H. besteuert werden dürften. Denn in dieser Zeit bis zur Überführung der Grundstücke in das Privatvermögen habe sich die Kaufkraft der DM um rd. 40 v.H. vermindert.