BFH vom 19.05.1971
I B 9/71
Fundstellen:
BFHE 102, 451
BStBl II 1971, 691

BFH - 19.05.1971 (I B 9/71) - DRsp Nr. 1997/10637

BFH, vom 19.05.1971 - Aktenzeichen I B 9/71

DRsp Nr. 1997/10637

»Begehrt ein Steuerpflichtiger mit der Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid in einem Streitpunkt eine Erhöhung der Steuer und in einem anderen Streitpunkt eine Herabsetzung der Steuer, so sind zur Ermittlung des Streitwerts der Betrag der Erhöhung und der Betrag der Herabsetzung nicht zu saldieren, sondern zu addieren.«

Die Beschwerdeführerin ist die alleinige Erbin des am 17. August 1964 verstorbenen Bankiers Dr. N. (Steuerpflichtiger), der Inhaber der Firma N. war. Bei dieser Firma fand im Jahr 1965 eine Betriebsprüfung statt, die sich auf die Jahre 1956 bis 1963 erstreckte. Daraus entstand zwischen den Beteiligten Streit in folgenden beiden Punkten:

1. Der Steuerpflichtige hatte die Wertpapiere im Girosammeldepot nach der Lifo-Methode bewertet. Der Prüfer wandte das Durchschnittsverfahren an. Nach der Staffelrechnung ergab sich für das Streitjahr 1961 ein Mindergewinn von 3.320,55 DM.

2. Der Steuerpflichtige hatte den Ankauf und Verkauf von Versicherungsaktien als Privatgeschäfte behandelt. Der Prüfer ordnete die Geschäfte dem betrieblichen Bereich zu. Daraus ergab sich für das Streitjahr 1961 ein Mehrgewinn von 4.701,20 DM.