BFH vom 19.05.1971
I R 18/70
Normen:
GewStG § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 396
BStBl II 1971, 643

BFH - 19.05.1971 (I R 18/70) - DRsp Nr. 1997/10607

BFH, vom 19.05.1971 - Aktenzeichen I R 18/70

DRsp Nr. 1997/10607

»Errichtet der Ehemann mit Mitteln seines gewerblichen Betriebs ein Gebäude auf einem Grundstück, das bürgerlich-rechtlich ihm und seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte gehört, kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nur von dem auf seinen Anteil entfallenden Einheitswert vorgenommen werden, auch wenn der Ehemann das Grundstück und das Gebäude in vollem Umfang in seiner Bilanz aufgeführt hat.«

Normenkette:

GewStG § 9 ;

I. Streitig ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (um 3 v.H. des Einheitswerts des zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) auch insoweit kürzen kann, als dieser Grundbesitz im Grundbuch als Eigentum seiner Ehefrau ausgewiesen ist.

Die streitigen Grundstücke in A. Nr. 178 und Nr. 211 gehören bürgerlich-rechtlich dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau je zur Hälfte. Auf dem Grundstück Nr. 178 steht eine Tankstelle mit Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt, auf dem Grundstück Nr. 211 eine dem Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen dienende Kraftfahrzeughalle. Die Grundstücke und die mit Betriebsmitteln errichteten Aufbauten sind in der Bilanz des Steuerpflichtigen ausgewiesen.