BFH - 19.05.1972 (III B 36/71) - DRsp Nr. 1997/11080
BFH, vom 19.05.1972 - Aktenzeichen III B 36/71
DRsp Nr. 1997/11080
»1. Hat in Erledigung der Hauptsache das FA durch berichtigende Vermögensteuerbescheide zwar auf den Hauptveranlagungszeitpunkt dem Begehren des Steuerpflichtigen voll entsprochen, aber für den nachfolgenden 01.01. eine Neuveranlagung in Höhe des angefochtenen Vermögensteuerbescheids vorgenommen, so ist für die Kostenentscheidung dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht voll entsprochen worden. 2. Entsprechend dem Ansatz des Streitwerts bei der Vermögensteuer mit dem Zweifachen der Jahressteuer sind die Kosten des erledigten Hauptverfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.«
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