BFH vom 19.05.1972
III R 21/71
Fundstellen:
BFHE 106, 228
BStBl II 1972, 748

BFH - 19.05.1972 (III R 21/71) - DRsp Nr. 1997/11145

BFH, vom 19.05.1972 - Aktenzeichen III R 21/71

DRsp Nr. 1997/11145

»1. Der Teilwert eines Erzeugnisses eines Unternehmens entspricht grundsätzlich den auf der Vollkostenrechnung beruhenden Kosten, die bei dem zu bewertenden Unternehmen für die Wiederherstellung anfallen. Die Reproduktionskosten umfassen nicht nur die in der Steuerbilanz aktivierungspflichtigen Herstellungskosten. 2. Die Verpflichtung gegenüber einem Rentner, der alle Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt, dessen Rente aber ruht, ist nicht mit dem Kapitalwert, sondern mit dem niedrigeren gemeinen Wert als Schuld abzuziehen.«

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG) 1. Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) hat bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin aufgrund einer Betriebsprüfung die Halbfabrikate in der Weise bewertet, daß es die Wertansätze der Steuerbilanz um folgende Beträge erhöhte:

1. Januar 1964 = 190.000 DM 1. Januar 1965 = 180.000 DM 1. Januar 1966 = 175.000 DM 1. Januar 1967 = 245.000 DM 1. Januar 1968 = 250.000 DM.