BFH vom 19.05.1983
IV R 138/79
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 248
BStBl II 1983, 380

BFH - 19.05.1983 (IV R 138/79) - DRsp Nr. 1997/15583

BFH, vom 19.05.1983 - Aktenzeichen IV R 138/79

DRsp Nr. 1997/15583

»Zinsen für einen Kredit, den ein Miterbe beim Erwerb eines Kommanditanteils im Rahmen einer Erbauseinandersetzung im Hinblick auf die an die anderen Miterben zu leistenden Ausgleichszahlungen aufgenommen hat, sind als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt eine .... Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin war bestimmt, daß beim Tode eines persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft mit einem Erben fortgesetzt wird, daß mehrere Erben bei Vermeidung des Ausschlusses aus der Gesellschaft binnen drei Monaten nach dem Erbfall einen Miterben zu bestimmen haben, mit dem die Gesellschaft fortgeführt wird und daß der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters Kommanditist mit dem Kapitalanteil seines Vorgängers wird (§ 14).

Bis zum 21. Dezember 1971 war an der Klägerin u.a. Frau H als Kommanditistin beteiligt. Diese war als Vorerbin ihres 1969 verstorbenen Ehemannes, der persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin gewesen war, in die KG eingetreten. Frau H verstarb am 21. Dezember 1971. Sie wurde von ihren drei Töchtern, Frau F, Beigeladene, Frau R und Frau S, zu gleichen Teilen beerbt; diese waren auch -ebenfalls zu gleichen Teilen- Nacherben ihres 1969 verstorbenen Vaters.