BFH vom 19.06.1991
IX R 1/87
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 § 7b Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1992, 73
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - 19.06.1991 (IX R 1/87) - DRsp Nr. 1997/16390

BFH, vom 19.06.1991 - Aktenzeichen IX R 1/87

DRsp Nr. 1997/16390

»Wird das - schadhafte - Flachdach eines Wohngebäudes durch ein Satteldach in der Weise ersetzt, daß durch diese Baumaßnahme erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoß entsteht, liegt Herstellungsaufwand vor.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 § 7b Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie bewohnen in dem 1964 errichteten Zweifamilienhaus der Klägerin, das aus zwei unterschiedlich hohen Baukörpern besteht, die größere der beiden Wohnungen. Die andere Wohnung nutzen die Eltern der Klägerin aufgrund eines lebenslänglichen Wohnungsrechts.