BFH vom 19.07.1972
I R 109/70
Fundstellen:
BFHE 106, 438
BStBl II 1972, 839

BFH - 19.07.1972 (I R 109/70) - DRsp Nr. 1997/11190

BFH, vom 19.07.1972 - Aktenzeichen I R 109/70

DRsp Nr. 1997/11190

»Die nach § 3 Abs. 4 BefStG 1955 ausgesprochene Ausnahme (Freistellung) eines nichtbundeseigenen Eisenbahnunternehmens von der Verpflichtung, die Beförderungsteuer zu Lasten des Steuerschuldners (Fahrgastes) zu entrichten, begründet bei dem Unternehmen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bezüge aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist die Rechtsnachfolgerin der auf sie umgewandelten AG gleichen Namens. Sie betreibt als private Eisenbahngesellschaft mehrere Nebenbahnen. Der Bundesminister der Finanzen (BdF) hat sie durch Erlaß vom 25. März 1958 mit Wirkung vom 1. Juni 1955 von der Verpflichtung ausgenommen, für die Personen- und Güterbeförderung im Schienenbahnverkehr Beförderungsteuer abzuführen. Für diese Maßnahme war entscheidend gewesen, daß die Klägerin seit Jahren Landesmittel gewährt wurden, um ihre Liquidität und Betriebssicherheit zu erhalten, und daß an der Erhaltung der Bahn ein öffentliches Interesse bestand, da sie in hohem Maße Berufsverkehr abzuwickeln hatte. Infolge dieser Maßnahme brauchte die Klägerin für die Jahre 1955 bis 1960 insgesamt 586.060 DM vereinnahmte Beförderungsteuerbeträge nicht abzuführen.