BFH vom 19.07.1972
I R 164/68
Fundstellen:
BFHE 106, 441
BStBl II 1972, 858

BFH - 19.07.1972 (I R 164/68) - DRsp Nr. 1997/11200

BFH, vom 19.07.1972 - Aktenzeichen I R 164/68

DRsp Nr. 1997/11200

»Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß es bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) und des Gewerbekapitals (§ 12 GewStG) nach dem vor Inkrafttreten des GewStÄndG vom 30.07.1963 (BGBl I S. 563) geltenden Rechtszustand an einer auch die Personengesellschaften und Einzelkaufleute umfassenden Regelung des Schachtelprivilegs (§ 7 GewStG, § 9 KStG, 12 GewStG, 60 BewG a.F.) fehlte.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin ist die Rechtsnachfolgerin der W-KG (der Steuerpflichtigen), die im Jahre 1956 an mehreren Kapitalgesellschaften zu mehr als einem Viertel beteiligt war, ohne daß diese Beteiligungen als Organschaftsverhältnisse ausgestaltet waren.

Der im Jahre 1956 erzielte Gewinn der Steuerpflichtigen enthielt Gewinnbeträge aus diesen Beteiligungen in Höhe von 985.345 DM. Der Einheitswert des Betriebsvermögens der Steuerpflichtigen auf den 1. Januar 1956 umfaßte Beteiligungen in einer Höhe von 52.957.498 DM.

Bei der Berechnung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für das Jahr 1956 erfaßte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den auf die Beteiligungen entfallenden Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 GewStG); auch das Gewerbekapital (§ 12 GewStG) wurde unter Einbeziehung der Beteiligungen angesetzt (Bescheid vom 3. Dezember 1963).