BFH vom 19.07.1972
II 204/65
Fundstellen:
BFHE 107, 55
BStBl II 1972, 914

BFH - 19.07.1972 (II 204/65) - DRsp Nr. 1997/11231

BFH, vom 19.07.1972 - Aktenzeichen II 204/65

DRsp Nr. 1997/11231

»1. Rechtliches Gehör. 2. Die Grunderwerbsteuer für einen in § 1 Abs. 1 GrEStG bezeichneten Rechtsvorgang wird auch dann in voller Höhe erhoben, wenn ihm einer der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Rechtsvorgänge (z.B. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft) vorausgegangen und für diesen zunächst ein Steuerbescheid erlassen, dann aber wegen Verjährung des Steueranspruchs zurückgenommen worden ist.«

I. Der Kläger und Revisionskläger war Liquidator der A GmbH in B. Von ihr erwarb er im Jahre 1962 das Grundstück G. Als Gegenleistung waren 132.200 DM vereinbart. Das Finanzamt (FA) setzte dementsprechend durch Bescheid vom 6. März 1963 die Grunderwerbsteuer auf 9.254 DM fest .