I. Der Kläger erwarb im August 1964 von einer GmbH ein im Bau befindliches Einfamilien-Reihenhaus, das er mit Bezugsfertigkeit im Dezember 1964 bezog.
Das Finanzamt (FA) stellte den Grundstückserwerb im September 1964 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Hessischen Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 31. Mai 1965 - im folgenden nur: GrEStG - (GVBl, 110) von der Grunderwerbsteuer frei. Der Kläger veräußerte das Grundstück Ende November 1968 weiter.
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