BFH vom 19.07.1983
VIII R 160/79
Normen:
AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 244
BStBl II 1984, 56

BFH - 19.07.1983 (VIII R 160/79) - DRsp Nr. 1997/15797

BFH, vom 19.07.1983 - Aktenzeichen VIII R 160/79

DRsp Nr. 1997/15797

»1. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind auch bei Dauerschuldverhältnissen und damit auch bei Mietverhältnissen zu bilden, wenn aus dem jeweiligen Mietverhältnis insgesamt ein Verlust droht; Verluste in einzelnen Geschäftsjahren genügen nicht. 2. Die Höhe der Rückstellung ist in diesen Fällen in der Weise zu bestimmen, daß dem Anspruch aus dem Mietvertrag auf Zahlung des Mietzinses für die ganze Laufzeit des Mietvertrages der Wert der Verpflichtung zur Überlassung und Erhaltung der vermieteten Sache gegenübergestellt wird.«

Normenkette:

AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 ;

Gründe: