BFH vom 19.07.1983
VIII R 161/82
Normen:
EStG § 23 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 251
BStBl II 1984, 26

BFH - 19.07.1983 (VIII R 161/82) - DRsp Nr. 1997/15784

BFH, vom 19.07.1983 - Aktenzeichen VIII R 161/82

DRsp Nr. 1997/15784

»Ein Spekulationsgeschäft setzt Nämlichkeit zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus. Die Nämlichkeit ist auch dann noch (teilweise) gewahrt, wenn ein unbebautes Grundstück parzelliert und eine Parzelle innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird.«

Normenkette:

EStG § 23 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Ehemann (Kläger) erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 10. April 1973 von Frau C ein unbebautes Grundstück von 5.639 qm. Der Kaufpreis betrug "pro Quadratmeter 15,- Deutsche Mark, insgesamt ausmachend 84.585,- DM". Der Kläger veräußerte mit Kaufvertrag vom 24. Mai 1974 eine Teilfläche von 3.002 qm. Der Kaufpreis betrug 35 DM/qm. Die veräußerte Teilfläche hatte anläßlich der Veräußerung die Parzellennummer 233, die dem Kläger verbliebene Teilfläche von 2.637 qm die Parzellennummer 234 erhalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte in dem Einkommensteuerbescheid für 1974 einen Spekulationsgewinn von 48.970 DM an, den er in der Einspruchsentscheidung auf 47.353 DM ermäßigte. Die Anschaffungskosten waren anteilig aus den Gesamtanschaffungskosten der Parzellen 233 und 234 errechnet worden.