BFH vom 19.08.1971
IV R 121/66
Normen:
EStG § 12 Nr. 4, § 52 Abs. 19a (i.d.F. des EStÄndGEStÄndG vom 25. Juli 1984 - BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401);
Fundstellen:
BFHE 103, 463
BStBl II 1972, 172

BFH - 19.08.1971 (IV R 121/66) - DRsp Nr. 1997/10819

BFH, vom 19.08.1971 - Aktenzeichen IV R 121/66

DRsp Nr. 1997/10819

»Arbeiten in dem Betrieb des Steuerpflichtigen Familienmitglieder mit, so kann der Steuerpflichtige entscheiden, ob er mit den Familienmitgliedern Arbeitsverträge abschließen oder ob er sich darauf beschränken will, ihnen Unterhalt im Sinn des § 12 Nr. 1 EStG zu gewähren.«

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 4, § 52 Abs. 19a (i.d.F. des EStÄndGEStÄndG vom 25. Juli 1984 - BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401);

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) wurde im Streitjahr 1960 mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Er war Obstgroßhändler und Landwirt und ermittelte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft vom Wirtschaftsjahr 1960/61 ab nach § 4 Abs. 3 EStG. In der Einkommensteuererklärung 1960 beantragte der Steuerpflichtige, die Aufwendungen für den Unterhalt von zwei volljährigen Kindern (Tochter und Sohn) sowie der Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG zu berücksichtigen.

Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) erkannte die außergewöhnliche Belastung nicht an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, auch die Berufung (Klage) blieb insoweit erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte dazu aus: