BFH vom 19.08.1983
VI R 177/82
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 343
BStBl II 1984, 48

BFH - 19.08.1983 (VI R 177/82) - DRsp Nr. 1997/15793

BFH, vom 19.08.1983 - Aktenzeichen VI R 177/82

DRsp Nr. 1997/15793

»Die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 ist nicht mehr anwendbar, wenn die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 bereits bestandskräftig geworden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist hauptberuflich als angestellter Krankenhausarzt und nebenberuflich als Entnahmearzt für den Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) tätig. Das DRK behielt von den an den Kläger gezahlten Vergütungen Lohnsteuerabzugsbeträge ein, die es an das Finanzamt (FA) abführte. Dem DRK lag eine Lohnsteuerkarte des Klägers nicht vor. Auch erteilte es diesem keine Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger gab in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1973 bis 1977 die vom DRK gezahlten Vergütungen sowie die hierauf entfallenden Steuerabzugsbeträge nicht an.

Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) führte die Einkommensteuerveranlagung entsprechend den bei ihm eingereichten Steuererklärungen durch, änderte aber die daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), nachdem ihm eine Kontrollmitteilung über die vom DRK an den Kläger gezahlten Vergütungen zugegangen war. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.