BFH vom 19.10.1971
VIII R 27/66
Normen:
AO § 222 ; EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 404
BStBl II 1972, 106

BFH - 19.10.1971 (VIII R 27/66) - DRsp Nr. 1997/10782

BFH, vom 19.10.1971 - Aktenzeichen VIII R 27/66

DRsp Nr. 1997/10782

»1. Der sich beim Übergang von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ergebende Gewinn ist keine Tatsache im Sinne von § 222 Abs. 1 AO, wohl aber der Wechsel der Gewinnermittlungsart. 2. Unterläßt es der Steuerpflichtige, das FA auf einen nicht ohne weiteres erkennbaren Wechsel der Gewinnermittlungsart hinzuweisen, obwohl er selbst diesen Vorgang für steuerlich bedeutsam gehalten hat, dann kann er sich einer späteren Berichtigungsveranlagung gegenüber nicht auf eine mangelnde Aufklärung des FA berufen.«

Normenkette:

AO § 222 ; EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) hatte bis zum 31. Dezember 1959 zusammen mit seinem Vater in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Klempnerei- und Installationsgeschäft betrieben. Ab 1. Januar 1960 übernahm er das Unternehmen der Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven und führte es allein fort. Die Gesellschaft hatte ihren gewerblichen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt; der Steuerpflichtige tat dies durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG.