BFH vom 19.10.1971
VIII R 84/71
Normen:
EStG § 23 ; EStG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 513
BStBl II 1972, 273

BFH - 19.10.1971 (VIII R 84/71) - DRsp Nr. 1997/10886

BFH, vom 19.10.1971 - Aktenzeichen VIII R 84/71

DRsp Nr. 1997/10886

»1. Die Verpachtung eines Grundstücks, verbunden mit der Einräumung eines zeitlich befristeten Vorkaufsrechts an diesem Grundstück, sowie die zur Sicherung dieses Rechts eingetragene Auflassungsvormerkung führen nicht zu einer so starken Bindung, daß dies als Veräußerung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG angesehen werden kann. 2. Die erweiternde Auslegung des Begriffs "Veräußerung" in § 23 EStG auf ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot (Urteil des BFH VI R 166/67 vom 07.08.1970, BFH 100, 93, BStBl III 1970, 806) ist nicht allgemein auf formungültige und damit nichtige Vertragsgestaltung übertragbar. 3. Durch die in Nr. 1 erwähnten Vereinbarungen erwirbt der Pächter selbst dann nicht wirtschaftliches Eigentum, wenn ihm der Verpächter die Bebauung des Grundstücks gestattet hat und auch dessen Belastung zustimmt.«

Normenkette:

EStG § 23 ; EStG § 23 Abs. 1 ;

Gründe: