BFH vom 19.10.1972
I R 244/70
Fundstellen:
BFHE 107, 214
BStBl II 1973, 54

BFH - 19.10.1972 (I R 244/70) - DRsp Nr. 1997/11288

BFH, vom 19.10.1972 - Aktenzeichen I R 244/70

DRsp Nr. 1997/11288

»Die beschlossene Stillegung eines Zweigbetriebes (Zweigwerks) infolge einer auf Dauer gegebenen starken Rückläufigkeit der Produktions- und Ertragsverhältnisse führt für die Gebäude nicht zu einer Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, wenn im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der Betrieb in dem Gebäude noch fortgeführt wird - dies auch, wenn zu dieser Zeit ein Verkauf oder eine Vermietung der Anlagen noch nicht erfolgen konnte.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin betreibt in W. eine ...spinnerei und -weberei. In den Jahren 1959 und 1960 ließ sie in B. mit einem Herstellungsaufwand vom 698.843 DM ein Zweigwerk mit Fabrikations- und Lagerhallen sowie Bürobauten errichten das die ...fabrikation übernahm. Das Zweigwerk war wegen der damals bestehenden großen Nachfrage nach ...erzeugnissen errichtet worden.

Nach einer zunächst günstigen Umsatzentwicklung in der ... erzeugung setzte im Jahre 1964 eine Abschwächung des Umsatzes ein. Wegen des Umsatzrückgangs konnten die neugeschaffenen Betriebsanlagen in B. nur noch in geringem Maße genutzt werden. Deshalb verlegte die Klägerin in den Jahren 1965 und 1966 die ...erzeugung von B. in das Stammwerk in W. zurück.