BFH vom 19.10.1972
I R 50/70
Fundstellen:
BFHE 107, 426
BStBl II 1973, 212

BFH - 19.10.1972 (I R 50/70) - DRsp Nr. 1997/11372

BFH, vom 19.10.1972 - Aktenzeichen I R 50/70

DRsp Nr. 1997/11372

»Für Provisionsansprüche von Handelsvertretern aus vermittelten, am Bilanzstichtag aber von ihm noch nicht ausgeführten Geschäften kann der Geschäftsherr grundsätzlich keine Rückstellungen bilden.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine GmbH, betrieb eine Textilfabrik. Sie hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Am Bilanzstichtag 30. Juni 1965 hatte sie für den Herbst 1965 einen Auftragbestand von insgesamt 5.854.595 DM. Davon waren bei Aufstellung des Inventars Waren im Werte von 1.670.222 DM bereits angefertigt. Somit verblieb ein Auftragsbestand von 4.184.373 DM. Erstmals zum 30. Juni 1965 bildete die Klägerin für Provisionsansprüche ihrer Handelsvertreter aus vermittelten, aber am Bilanzstichtag noch nicht ausgeführten Geschäften eine Rückstellung. Diese berechnete sie unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Provision von 4,27 v.H. aus 4.184.373 DM. Die Rückstellung belief sich auf 179.000 DM.

Das Finanzamt (FA) erkannte die Rückstellung nicht an. Es erhöhte entsprechend bei der endgültigen Körperschaftsteuerveranlagung 1965 das Einkommen der Klägerin. Der Einspruch blieb im Streitpunkt ohne Erfolg.