BFH vom 19.11.1971
III R 115/70
Fundstellen:
BFHE 104, 411
BStBl II 1972, 382

BFH - 19.11.1971 (III R 115/70) - DRsp Nr. 1997/10949

BFH, vom 19.11.1971 - Aktenzeichen III R 115/70

DRsp Nr. 1997/10949

»Ein durch rechtskräftiges Urteil festgestellter Einheitswert hat für Fortschreibungsbescheide auf spätere Feststellungszeitpunkte keine Bindungswirkung.«

I. Die Kläger (Steuerpflichtige) sind Eigentümer eines Grundstücks mit einem 1962 bezugsfertig erstellten Wohngebäude und einem 1964 errichteten Werkstattanbau. Der Beklagte (Finanzamt - FA -) hatte das Grundstück zum 1. Januar 1963 als gemischtgenutztes Grundstück bewertet und den Einheitswert auf 23.400 DM festgestellt. In dem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wandten sich die Steuerpflichtigen gegen die 10 %ige Erhöhung der Jahresrohmiete nach § 37 BewDV und gegen die Einbeziehung des erst im Jahre 1964 fertiggestellten Werkstattanbaus. Sie begehrten außerdem wegen erheblicher Belästigung durch Lärm, Geruch und Schmutz durch den Anbau des Werkstattgebäudes einen Abschlag von 20 v.H. .

Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Mai 1967 stellte das Finanzgericht (FG) die Grundstücksart Mietwohngrundstück fest und ermäßigte den Einheitswert auf 17.300 DM.