BFH vom 19.11.1971
VI R 132/69
Fundstellen:
BFHE 103, 533
BStBl II 1972, 155

BFH - 19.11.1971 (VI R 132/69) - DRsp Nr. 1997/10810

BFH, vom 19.11.1971 - Aktenzeichen VI R 132/69

DRsp Nr. 1997/10810

»Ein Lediger, der nach einer Versetzung oder Abordnung an einen anderen Beschäftigungsort die Voraussetzungen für die Annahme eines doppelten Haushalts hinsichtlich seiner mit eigenen Möbeln eingerichteten Wohnung am bisherigen Wohnort nicht erfüllt, kann - jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit - Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort und für gelegentliche Fahrten zur Beaufsichtigung der alten Wohnung als Werbungskosten geltend machen.«

I. Der im Streitjahr ledige Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) ist Beamter des höheren Dienstes.

Er ist zum 1. November 1965 von seinem Dienstort im Saarland nach Berlin abgeordnet worden, um dort einen erkrankten Beamten zu vertreten. Die Abordnung sollte nach seinen Angaben ursprünglich nur bis Frühjahr 1966 dauern, war dann tatsächlich aber wegen der Langwierigkeit der Erkrankung des Beamten auch mit dem Ablauf des Jahres 1966 noch nicht beendet. Der Steuerpflichtige hat im Saarland eine eigene Wohnung, die er auch während seiner Abordnung beibehalten hat. In Berlin hat er in Untermiete ein möbliertes Zimmer bewohnt.