I. Streitig ist die Höhe von Rückstellungen für Wechselobligo. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber einer Importfirma für Getreide und Futtermittel sowie eines Getreide- und Futtermittelgroßhandels. Es begehrt für die Streitjahre die Anerkennung von Rückstellungen für Wechselobligo in Höhe von 2 % der am Bilanztag noch nicht eingelösten weitergegebenen Kundenwechsel. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) anerkannte nach Durchführung einer Betriebsprüfung im April 1967 nur pauschale Rückstellungen in Höhe von je 3.000 DM statt 26.400 DM bzw. 18.900 DM für 1961 und 1962, je 4.000 DM statt 31.000 DM bzw. 38.000 DM für 1963 und 1964 und von 5.000 DM statt 49.300 DM für 1965.
Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Mit seiner Klage hatte der Kläger Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus:
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