BFH vom 19.12.1972
VIII R 18/70
Fundstellen:
BFHE 108, 106
BStBl II 1973, 218

BFH - 19.12.1972 (VIII R 18/70) - DRsp Nr. 1997/11375

BFH, vom 19.12.1972 - Aktenzeichen VIII R 18/70

DRsp Nr. 1997/11375

»1. Der Senat schließt sich dem Urteil des BFH vom 27.04.1965 I 324/62 S (BFHE 82, 445, BStBl III 1965, 409) an, wonach eine Pauschalrückstellung für Wechselobligo nicht gebildet werden kann, soweit die Wechsel bis zum Bilanzaufstellungstag eingelöst wurden. 2. Zur Frage der Anwendung einer zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen getroffenen Vereinbarung über eine in Zukunft anzuwendende Schätzung von Bilanzposten.«

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe von Rückstellungen für Wechselobligo. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber einer Importfirma für Getreide und Futtermittel sowie eines Getreide- und Futtermittelgroßhandels. Es begehrt für die Streitjahre die Anerkennung von Rückstellungen für Wechselobligo in Höhe von 2 % der am Bilanztag noch nicht eingelösten weitergegebenen Kundenwechsel. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) anerkannte nach Durchführung einer Betriebsprüfung im April 1967 nur pauschale Rückstellungen in Höhe von je 3.000 DM statt 26.400 DM bzw. 18.900 DM für 1961 und 1962, je 4.000 DM statt 31.000 DM bzw. 38.000 DM für 1963 und 1964 und von 5.000 DM statt 49.300 DM für 1965.

Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Mit seiner Klage hatte der Kläger Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: