BFH vom 19.12.1972
VIII R 29/70
Normen:
EStG § 5 § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 326
BStBl II 1973, 297

BFH - 19.12.1972 (VIII R 29/70) - DRsp Nr. 1997/11420

BFH, vom 19.12.1972 - Aktenzeichen VIII R 29/70

DRsp Nr. 1997/11420

»Erhält der Steuerpflichtige beim unfreiwilligen Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen als Entschädigung u.a. ein Grundstück, das bei ihm notwendiges Privatvermögen wird, so wird dadurch allein die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung insoweit noch nicht ohne weiteres ausgeschlossen.«

Normenkette:

EStG § 5 § 6 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob beim Kläger und Revisionskläger (Kläger) das unfreiwillige Ausscheiden eines zu seinem Betriebsvermögen gehörigen Grundstücksteils gegen Sachentschädigung im Jahre 1962 zu einer Gewinnrealisierung führte. Der Kläger betrieb 1962 sein Steinmetzunternehmen auf dem ihm gehörigen Grundstücksteil A in X (der andere Teil gehörte zum Betriebsvermögen seiner Mutter). Nach langwierigen Verhandlungen (seit 1954) erwarb die Stadt X das Grundstück A, das sie zur Verbreiterung der Straße benötigte, im Jahre 1961/62 zwangsweise. Als Entschädigung erhielt der Kläger neben einem Barbetrag das Grundstück B und das Grundstück C. Das Grundstück B gelangte ins Betriebsvermögen des Klägers, das Grundstück C wurde bei ihm unstreitig notwendiges Privatvermögen. Er hatte sich neben seiner Mutter der Stadt X gegenüber verpflichtet, dieses Grundstück bis Ende 1963 mit Sozialwohnungen zu bebauen.