BFH vom 20.01.1971
I R 17/69
Fundstellen:
BFHE 101, 243
BStBl II 1971, 308

BFH - 20.01.1971 (I R 17/69) - DRsp Nr. 1997/10445

BFH, vom 20.01.1971 - Aktenzeichen I R 17/69

DRsp Nr. 1997/10445

»Ist streitig, ob ein Arbeitsrechtsverhältnis oder eine stille Gesellschaft vorliegt, so ist im Falle des Vorliegens einer stillen Gesellschaft für eine (anderweite) Aufteilung der dem stillen Gesellschafter zugeflossenen Bezüge in Gehalt und Gewinnanteil (BFH-Urteil I 233/64 vom 07.02.1968, BFH 91, 373, BStBl II 1968, 356) kein Raum, wenn die Vertragschließenden eine solche Aufteilung bereits selbst nach ihnen zutreffend erscheinenden Gesichtspunkten vorgenommen haben und für eine Berichtigung unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlaß besteht.«

I. Streitig war, ob nach den vom Finanzgericht (FG) getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem im väterlichen Betrieb mitarbeitenden Sohn ein Arbeitsrechtsverhältnis oder eine stille Gesellschaft gegeben war. Für den Fall der Bestätigung des finanzgerichtlichen Urteils, das eine stille Gesellschaft als gegeben angesehen hatte, war hilfsweise beantragt worden, einen Teil des als Tantieme bezeichneten Gewinnanteils dem von den Vertragschließenden ausgeworfenen Gehalt des Sohnes hinzuzurechnen.

II. Die Revision hatte weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.