BFH vom 20.01.1972
I R 81/70
Fundstellen:
BFHE 104, 534
BStBl II 1972, 440

BFH - 20.01.1972 (I R 81/70) - DRsp Nr. 1997/10976

BFH, vom 20.01.1972 - Aktenzeichen I R 81/70

DRsp Nr. 1997/10976

»Für die Beantwortung der Frage nach der Gemeinnützigkeit einer bestimmten Tätigkeit kommt es auf die Resonanz, die diese Tätigkeit bei den durch sie angesprochenen, betroffenen oder an ihr interessierten Personen findet, nicht an.«

I. Streitig ist, ob der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG gemeinnützigen Zwecken dient und deshalb von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Der Steuerpflichtige, ein eingetragener Verein, erstrebt nach seiner Satzung "ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Allgemeinheit durch Verbreitung der folgenden geistig-seelischen Werte:

Inneren Frieden, Lösung von Spannungen, Entwicklung geistiger Fähigkeiten, Harmonie im Alltag, Bewußtseinsentfaltung.

Diese Ziele sollen erreicht werden mit Hilfe der einfachen Technik der tiefen Meditation des ... Yogi ... *

Mit der Vertiefung dieser geistig-seelischen Werte erstrebt der Verein die Verbreitung aller äußeren Werte wie Frieden auf jeder Ebene, z.B. auf der persönlichen, sozialen, nationalen und internationalen, sowie die Verständigung aller Völker auf Erden".

Zur Erreichung dieses Zweckes finden Zusammenkünfte statt, werden Kongresse und Kurse abgehalten und Reisen des ... Yogi sowie ausgebildeter Meditationsleiter in alle Länder der Erde veranstaltet.