BFH vom 20.01.1972
IV R 1/69
Fundstellen:
BFHE 104, 169
BStBl II 1972, 214

BFH - 20.01.1972 (IV R 1/69) - DRsp Nr. 1997/10852

BFH, vom 20.01.1972 - Aktenzeichen IV R 1/69

DRsp Nr. 1997/10852

»Die Vergütungen für die Mitwirkung von Schauspielern bei Fernsehspielfilmen und Fernsehproduktionen sind in der Regel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.«

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtige), war Schauspieler. Im Streitjahr war er überwiegend als Rundfunk- und Synchronsprecher, als Filmschauspieler und bei einer Rundfunk- und Fernsehanstalt als Darsteller in einer mehrteiligen Fernsehproduktion tätig. In der Einkommensteuererklärung für 1962 bezeichnete er die Bezüge aus der Film- und Fernsehtätigkeit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für einen Teil der Bezüge aus selbständiger Arbeit beantragte er die Steuerermäßigung des § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete die Bezüge des Steuerpflichtigen aus seiner Tätigkeit als Fernsehdarsteller den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu und lehnte wegen des Überwiegens der freiberuflichen Einkünfte die beantragte Steuerermäßigung ab.