BFH vom 20.01.1983
IV R 158/80
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 53
BStBl II 1983, 413

BFH - 20.01.1983 (IV R 158/80) - DRsp Nr. 1997/15600

BFH, vom 20.01.1983 - Aktenzeichen IV R 158/80

DRsp Nr. 1997/15600

»Zur Bilanzierung eines Erbbaurechtsverhältnisses beim Erbbauberechtigten.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt ein Bauunternehmen. Ihr Bilanzstichtag ist der 31. Januar.

Durch Vertrag vom 24. Juni 1963 ließ sich die Klägerin vom Eigentümer eines 5.293 qm großen, in M belegenen Grundstücks (Flurstück 217) ein Erbbaurecht an diesem Grundstück einräumen. Das Erbbaurecht wurde 1966 und 1976 dahin erweitert, daß in die belastete Grundstücksfläche zunächst das Flurstück 240 (137 qm) und sodann das Flurstück 301 (848 qm) einbezogen wurde. Das Erbbaurecht läuft bis zum 14. Januar 2031. Der jährlich vorauszuzahlende Erbbauzins betrug für die ersten 10 Jahre 0,40 DM pro qm und für die Folgezeit 0,70 DM pro qm. Der Erbbauzins war in der Weise wertgesichert, daß er sich auf schriftliches Verlangen einer der Parteien entsprechend erhöhen oder ermäßigen sollte, wenn sich das Bruttogrundgehalt eines ledigen Justizinspektors um mindestens 15 % nach oben oder unten verändert. Infolge der vereinbarten Wertsicherung belief sich der Erbbauzins im Wirtschaftsjahr 1. Februar 1976 bis 31. Januar 1977 bereits auf 1,16 DM pro qm.