BFH vom 20.04.1971
VII B 133/69
Fundstellen:
BFHE 101, 489
BStBl II 1971, 366

BFH - 20.04.1971 (VII B 133/69) - DRsp Nr. 1997/10477

BFH, vom 20.04.1971 - Aktenzeichen VII B 133/69

DRsp Nr. 1997/10477

»1. Durch die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids, durch den eine Marktordnungsstelle die von ihr erteilte Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr einer Ware widerrufen hat, wird die Verjährung der durch diesen Widerruf begründeten Abschöpfungsansprüche unterbrochen. 2. Hat sich die Vollziehung eines solchen Widerrufsbescheides darin erschöpft, daß die durch ihn begründeten Abschöpfungsschulden durch entsprechende Abgabenbescheide festgesetzt wurden, so ist eine Aufhebung der Vollziehung des Widerrufsbescheides in der Regel nicht gerechtfertigt.«

Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt) hatte der Antragstellerin im Jahre 1966 Einfuhrlizenzen für 4.378t Gerste erteilt und ihr darin zugleich - als Erstattung für von ihr ausgeführte Erzeugnisse - die abschöpfungsfreie Einfuhr der genannten Ware genehmigt. Nachdem die Antragstellerin die entsprechenden Einfuhren getätigt hatte, widerrief die EVSt durch Bescheid vom 13. Dezember 1967 die gewährte Abschöpfungsfreiheit, weil nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für die Erstattung nicht vorgelegen hatten. Daraufhin forderten die Zollstellen, bei denen die eingeführte Gerste zum freien Verkehr abgefertigt worden war, die darauf entfallende Abschöpfung nach.