BFH vom 20.04.1972
IV R 146/68
Fundstellen:
BFHE 105, 281
BStBl II 1972, 538

BFH - 20.04.1972 (IV R 146/68) - DRsp Nr. 1997/11032

BFH, vom 20.04.1972 - Aktenzeichen IV R 146/68

DRsp Nr. 1997/11032

»Zahlt der Arbeitgeber-Ehegatte für die Zukunftssicherung seines Arbeitnehmer-Ehegatten anstelle der Beiträge für die noch nicht mögliche gesetzliche Sozialversicherung Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, so sind die Prämien dann keine Betriebsausgaben, wenn die Versicherungssumme bei vorzeitigem Tod des Arbeitnehmer-Ehegatten dem Arbeitgeber-Ehegatten zusteht.«

I. Streitig ist bei den Einkommensteuer-Veranlagungen 1962 und 1963 der Revisionskläger, eines Facharztes und seiner Ehefrau (Steuerpflichtigen), ob die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Lebensversicherungen seiner Arbeitnehmer-Ehefrau Betriebsausgaben sind.