BFH vom 20.04.1972
IV R 7/72
Normen:
BraGO § 53; EStG § 34b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 370
BStBl II 1972, 615

BFH - 20.04.1972 (IV R 7/72) - DRsp Nr. 1997/11072

BFH, vom 20.04.1972 - Aktenzeichen IV R 7/72

DRsp Nr. 1997/11072

»Ein Referendar, der als freier Mitarbeiter eines Rechtsanwalts die Erfolgsaussichten von Klagen und Rechtsmitteln prüft, Gutachten erstellt, Entwürfe für Schriftsätze fertigt und als Unterbevollmächtigter vor Gericht auftritt, ist jedenfalls dann ähnlich wie ein Rechtsanwalt tätig, wenn er bereits die in § 53 Abs. 4 BRAGO erwähnte Mindestzeit des Vorbereitungsdienstes abgeleistet hat. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind deshalb nicht nach § 34 Abs. 4 EStG tarifbegünstigt.«

Normenkette:

BraGO § 53; EStG § 34b Abs. 2 ;

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1968, ob der Kläger und Revisionsbeklagte, der Steuerpflichtige, für seine Einkünfte als freier Mitarbeiter einer Rechtsanwaltsgemeinschaft die Tarifvergünstigung für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 4 EStG beanspruchen kann.