I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1968, ob der Kläger und Revisionsbeklagte, der Steuerpflichtige, für seine Einkünfte als freier Mitarbeiter einer Rechtsanwaltsgemeinschaft die Tarifvergünstigung für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 4 EStG beanspruchen kann.
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