BFH vom 20.07.1971
VII K 10/69
Fundstellen:
BFHE 103, 109
BStBl II 1971, 794

BFH - 20.07.1971 (VII K 10/69) - DRsp Nr. 1997/10698

BFH, vom 20.07.1971 - Aktenzeichen VII K 10/69

DRsp Nr. 1997/10698

»Eine vZTA, die dem Antragsteller erst zugeht, nachdem die in ihr angewandten Rechtsvorschriften geändert wurden, ist zwar rechtswidrig, aber deshalb nicht unwirksam und kann daher angefochten werden.«

Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) hat der Klägerin die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) 340/1968 vom 20. Juni 1968 über eine als "Scheiben aus monokristallinem Reinstsilizium" bezeichnete Ware erteilt. In der vZTA wurde die Ware der Tarifstelle 38.19-Q - IV - s - 3 zugewiesen. Gegen die vZTA hat die Klägerin Einspruch eingelegt. In der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 1969 wurde der Einspruch für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Mit der Klage wird beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung dem Einspruch der Klägerin stattzugeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Klägerin im Vorverfahren aufzuerlegen, hilfsweise, die Einspruchsentscheidung und die vZTA aufzuheben.