BFH vom 20.07.1972
IV R 168/68
Fundstellen:
BFHE 107, 111
BStBl II 1972, 934

BFH - 20.07.1972 (IV R 168/68) - DRsp Nr. 1997/11244

BFH, vom 20.07.1972 - Aktenzeichen IV R 168/68

DRsp Nr. 1997/11244

»1. Die Grenze zwischen den Zuschlägen nach § 7 VOL und § 9 Abs. 2 VOL ist fließend. Schwanken an sich regelmäßig erzielte Einnahmen erheblich der Höhe nach, so ist es nicht zu beanstanden, daß ein Zuschlag nach § 9 Abs. 2 VOL für jedes einzelne Jahr gemacht wird. 2. Sollen wegen der außergewöhnlichen Höhe von Einnahmen nach § 9 Abs. 2 VOL Zuschläge gemacht werden, so ist wegen jedes einzelnen Vorfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag gegeben sind.«

I. Die Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) betreiben gemeinschaftlich eine Landwirtschaft. Sie ziehen insbesondere Zuchtbullen und Zuchtrinder auf und verkaufen sie. Da die Steuerpflichtigen im Streitjahr 1963 keine Bücher führten, obschon sie dazu verpflichtet waren, schätzte das Finanzamt (FA) nach § 217 AO den Gewinn in Anlehnung an die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL). Dabei machte es wegen der Zuchtviehverkäufe Zuschläge nach § 9 Abs. 2 VOL. Es vertrat die Auffassung, daß jedes Veräußerungsgeschäft für sich betrachtet werden müsse. Werde mehr als die Normaleinnahme erzielt, so sei das durch einen Zuschlag zu berücksichtigen.