I. Die Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) betreiben gemeinschaftlich eine Landwirtschaft. Sie ziehen insbesondere Zuchtbullen und Zuchtrinder auf und verkaufen sie. Da die Steuerpflichtigen im Streitjahr 1963 keine Bücher führten, obschon sie dazu verpflichtet waren, schätzte das Finanzamt (FA) nach § 217 AO den Gewinn in Anlehnung an die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL). Dabei machte es wegen der Zuchtviehverkäufe Zuschläge nach § 9 Abs. 2 VOL. Es vertrat die Auffassung, daß jedes Veräußerungsgeschäft für sich betrachtet werden müsse. Werde mehr als die Normaleinnahme erzielt, so sei das durch einen Zuschlag zu berücksichtigen.
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