BFH vom 20.08.1971
VI R 320/68
Normen:
VwZG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 21
BStBl II 1972, 302

BFH - 20.08.1971 (VI R 320/68) - DRsp Nr. 1997/10904

BFH, vom 20.08.1971 - Aktenzeichen VI R 320/68

DRsp Nr. 1997/10904

»Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung hängt nicht davon ab, daß diese nach § 15 Abs. 4 VwZG im Veröffentlichungsblatt für amtliche Bekanntmachungen bekanntgegeben wird.«

Normenkette:

VwZG § 15 Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) gab für 1964 keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) versuchte mehrfach, dem Steuerpflichtigen eine Schätzungsandrohung unter der vom Einwohnermeldeamt als Wohnsitz angegebenen Adresse zuzuschicken, wobei die Post das Schreiben an verschiedene andere Anschriften weiterleitete. Das Schreiben kam jedesmal als unzustellbar zurück. Nachdem das Einwohnermeldeamt auf eine weitere Anfrage mitgeteilt hatte, daß der Steuerpflichtige sich mit unbekanntem Verbleib abgemeldet habe, stellte das FA die Einkommensteuerschuld durch Schätzung fest. Den Einkommensteuerbescheid 1964 stellte es nach § 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG öffentlich zu. Die Benachrichtigung hing vom 1. August bis 16. August 1966 aus. Die Bekanntgabe der öffentlichen Zustellung im Veröffentlichungsblatt für amtliche Bekanntmachungen unterblieb.