BFH vom 20.10.1972
III R 145/71
Fundstellen:
BFHE 108, 244
BStBl II 1973, 258

BFH - 20.10.1972 (III R 145/71) - DRsp Nr. 1997/11400

BFH, vom 20.10.1972 - Aktenzeichen III R 145/71

DRsp Nr. 1997/11400

»1. Bei der Bewertung eines Grundstücks im Wege des Ertragswertverfahrens nach den § 78 bis § 82 BewG 1965 ist der sich nach den § 78 bis § 81 BewG 1965 ergebende Grundstückswert wegen Vorliegens wertmindernder Umstände im Sinne des § 82 Abs. 1 BewG 1965 zu ermäßigten, wenn infolge aufgestauten Reparaturbedarfs das Dach und eine Stockwerkstreppe vollständig erneuert werden müssen. Dagegen ist kein Abschlag nach § 82 Abs. 1 BewG 1965 zu gewähren, wenn infolge aufgestauten Reparaturbedarfs der Außenputz an verschiedenen Stellen ausgebessert werden muß, eine völlige Erneuerung des Außenverputzes aber nicht erforderlich ist. 2. Die Höhe des Abschlags nach § 82 Abs. 1 und 3 BewG 1965 ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu bemessen. Dabei muß sich das Ausmaß der Ermäßigung nach der Bedeutung richten, die dem Ermäßigungsgrund bei einem Verkauf des Grundstücks nach Lage des Grundstücksmarkts beigemessen wird.«