BFH vom 20.10.1972
III R 7/72
Fundstellen:
BFHE 107, 310
BStBl II 1973, 98

BFH - 20.10.1972 (III R 7/72) - DRsp Nr. 1997/11310

BFH, vom 20.10.1972 - Aktenzeichen III R 7/72

DRsp Nr. 1997/11310

»Erhalten Eltern für ihre Kinder bei der Veranlagung der Vermögenssteuer einen Freibetrag, so ist bei der Ermittlung des Gesamtvermögens ein Schuldabzug für die Unterhaltsverpflichtung nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Kapitalwert der Unterhaltslast den Freibetrag übersteigt.«

I. Der im Jahre 1951 geborene Sohn der Kläger ist wegen Krankheit dauernd erwerbsunfähig. Die Kläger machten bei der Vermögenssteuerveranlagung zum 1. Januar 1969 neben dem Kinderfreibetrag einen Schuldabzug in Höhe der kapitalisierten Kosten von jährlich 5.000 DM geltend, die ihnen über den normalen Lebensunterhalt hinaus erwachsen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat diesen Schuldabzug abgelehnt.

Der Einspruch war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.