I. Der im Jahre 1951 geborene Sohn der Kläger ist wegen Krankheit dauernd erwerbsunfähig. Die Kläger machten bei der Vermögenssteuerveranlagung zum 1. Januar 1969 neben dem Kinderfreibetrag einen Schuldabzug in Höhe der kapitalisierten Kosten von jährlich 5.000 DM geltend, die ihnen über den normalen Lebensunterhalt hinaus erwachsen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat diesen Schuldabzug abgelehnt.
Der Einspruch war erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
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