BFH vom 20.10.1983
IV R 175/79
Normen:
BewG § 102 Abs. 2, § 103 Abs. 1 ; EntwHStG 1968 § 1 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 561
BStBl II 1984, 221

BFH - 20.10.1983 (IV R 175/79) - DRsp Nr. 1997/15870

BFH, vom 20.10.1983 - Aktenzeichen IV R 175/79

DRsp Nr. 1997/15870

»1. Beteiligt sich eine inländische Personengesellschaft unter den in § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG genannten Voraussetzungen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Entwicklungsland, so ist der bei der Festsetzung des Gewerbekapitals gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG zugrunde zu legende Einheitswert ihres Betriebsvermögens um den Wert dieser Beteiligung zu kürzen; außerdem ist der Betrag, den sie wegen des Erwerbs der Beteiligung in ihren Bilanzen als Rücklage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 EntwHStG 1968 gebildet und im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuld abgezogen hat, bei der Festsetzung des Gewerbekapitals wieder hinzuzurechnen. 2. Lücken in den Steuergesetzen können unter gewissen Voraussetzungen auch durch Analogieschluß mit steuerverschärfender Wirkung gefüllt werden. Das Gebot der Rechtssicherheit wird hierdurch nicht verletzt.«

Normenkette:

BewG § 102 Abs. 2, § 103 Abs. 1 ; EntwHStG 1968 § 1 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die sich mit der Erstellung von Industriebetrieben und dem Vertrieb der von diesen Betrieben hergestellten Erzeugnissen befaßt.