BFH vom 20.12.1971
VI R 257/70
Fundstellen:
BFHE 104, 217
BStBl II 1972, 246

BFH - 20.12.1971 (VI R 257/70) - DRsp Nr. 1997/10873

BFH, vom 20.12.1971 - Aktenzeichen VI R 257/70

DRsp Nr. 1997/10873

»Der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen führt zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, wenn sich die Reisetätigkeit des Arbeitnehmers am Dienstort in arbeitstäglichen Fahrten zu und von der jeweiligen Arbeitsstätte erschöpft.«

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Lohnsteuer-Außenprüfer in Berlin. Er erhält eine monatliche steuerfreie Außendienstentschädigung von 50 DM, die zum Teil für Verpflegungsmehraufwand gezahlt wird.

In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1968 machte er u.a. unter Anwendung der Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwand nach Abschn. 21 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) Reisekosten in Höhe von 1.934,30 DM als Werbungskosten geltend, die um Teile der Aufwandsentschädigung gekürzt werden sollten. Er trug vor, er habe an 164 Tagen eine mehr als sieben Stunden dauernde und an sieben Tagen eine vier- bis siebenstündige Dienstreise gemacht, die ihn jeweils mehr als 5 km von seinem Dienstsitz entfernt habe.