I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Lohnsteuer-Außenprüfer in Berlin. Er erhält eine monatliche steuerfreie Außendienstentschädigung von 50 DM, die zum Teil für Verpflegungsmehraufwand gezahlt wird.
In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1968 machte er u.a. unter Anwendung der Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwand nach Abschn. 21 der Lohnsteuer-Richtlinien (
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