I. Streitig ist, ob die von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im streitigen Erhebungszeitraum (1957) gezahlten Förder- und Extraförderzinsen dauernde Lasten sind, die mit der Gründung von Betrieben oder Teilbetrieben in unmittelbarem Zusammenhang stehen (§
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) rechnete den Gesamtbetrag von 1.410.963 DM dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb als dauernde Lasten nach §
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