BFH vom 20.12.1972
I R 194/70
Fundstellen:
BFHE 108, 120
BStBl II 1973, 264

BFH - 20.12.1972 (I R 194/70) - DRsp Nr. 1997/11404

BFH, vom 20.12.1972 - Aktenzeichen I R 194/70

DRsp Nr. 1997/11404

»Die Verpflichtung zur Zahlung von Förderzinsen und Extraförderzinsen für die Gewinnung von Erdöl begründet für sich allein weder ein Rentenstammrecht noch ein sonstiges selbständiges Recht, das als eine dauernde Last die Grundlage der Zahlung der Zinsen sein könnte.«

Gründe:

I. Streitig ist, ob die von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im streitigen Erhebungszeitraum (1957) gezahlten Förder- und Extraförderzinsen dauernde Lasten sind, die mit der Gründung von Betrieben oder Teilbetrieben in unmittelbarem Zusammenhang stehen (§ 8 Nr. 2 GewStG). Die Klägerin, die u.a. die Gewinnung von Erdöl und Erdgas betreibt, zahlte im Streitjahr 1.337.952 DM Förderzinsen an Grundeigentümer und an den Staat sowie 73.011 DM Extraförderzinsen; die Extraförderzinsen sind an frühere Mineralgewinnungsberechtigte zu zahlen, die ihre Rechte der Klägerin übertragen haben.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) rechnete den Gesamtbetrag von 1.410.963 DM dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG hinzu. Die nach erfolglosem Einspruch zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG führte aus: