BFH vom 20.12.1972
II R 84/67
Normen:
GrEStG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 268
BStBl II 1973, 365

BFH - 20.12.1972 (II R 84/67) - DRsp Nr. 1997/11442

BFH, vom 20.12.1972 - Aktenzeichen II R 84/67

DRsp Nr. 1997/11442

»Erwirbt die Mutter, die mit ihrem verstorbenen Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, die Erbschaft aber ausgeschlagen hat, ein Grundstück von der aus ihren Kindern bestehenden Erbengemeinschaft, so ist dieser Erwerbsvorgang gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG steuerbefreit. Die Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 3 Sätze 1 und 2 und des § 3 Nr. 5 GrEStG sind auch nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

GrEStG § 3 ;

I. Der Ehemann der Klägerin, mit dem sie in Zugewinngemeinschaft gelebt hatte, ist Ende 1964 verstorben. Die Klägerin hat die Erbschaft ausgeschlagen; Erben wurden die drei Kinder. Im September 1966 erwarb die Klägerin von der Erbengemeinschaft ein Grundstück zur Befriedigung ihres Ausgleichsanspruchs aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung machte die Klägerin geltend, der Erwerbsvorgang sei nach § 3 Nrn. 3 und 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfrei. Unter "gütergemeinschaftlichem Vermögen" (§ 3 Nr. 3 Satz 2 GrEStG) sei auch das "Zugewinnvermögen" zu verstehen, "welches innerhalb der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft entstanden ist". Die Teilung des Zugewinns sei in gleicher Weise zu behandeln wie die "Teilung des Gesamtgutes" der Gütergemeinschaft (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Jedenfalls greife § 3 Nr. 6 GrEStG ein, da die Miterben mit ihr in gerader Linie verwandt seien.