I. Streitig ist, ob die von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ihren im Rangierdienst tätigen Bediensteten gewährten, als Aufwandsentschädigung bezeichneten Zulagen steuerfrei sind.
Eine Lohnsteuerprüfung bei der Bundesbahndirektion Köln ergab, daß die Klägerin ihren im Bereich dieser Direktion im Rangierdienst tätigen Bediensteten in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 30. September 1966 als Aufwandsentschädigungen bezeichnete Zulagen von zunächst arbeitstäglich 1 DM und ab 1. Januar 1965 arbeitsstündlich 0,20 DM gezahlt hatte. Die Zulagen sollten nach den Vorschriften über die Rangierprämien (VRPr) in der Fassung vom 1. April 1957 einen Ersatz für die besonderen Aufwendungen und Erschwernisse, die sich durch den Rangierdienst ergeben, bieten, und zwar für
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