BFH vom 20.12.1972
VI R 345/69
Fundstellen:
BFHE 109, 111
BStBl II 1973, 478

BFH - 20.12.1972 (VI R 345/69) - DRsp Nr. 1997/11504

BFH, vom 20.12.1972 - Aktenzeichen VI R 345/69

DRsp Nr. 1997/11504

»Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die zweite Berufsausbildung eines Kindes nach Vollendung des 27. Lebensjahrs rechtfertigen in der Regel keine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, wenn das Kind bereits eine abgeschlossene, seinen Unterhalt sichernde Berufsausbildung hat und der erlernte Beruf auch ausgeübt werden könnte. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang das Kind bereits öffentlich finanzierte Ausbildungsmöglichkeiten in Anspruch genommen hat.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte im Lohnsteuerermäßigungs- verfahren 1969 u.a. Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG25a Abs. 2 Satz 1 LStDV) von 1.100 DM wegen der auswärtigen Unterbringung seines am 2. April 1941 geborenen Sohnes, der vom 1. Januar bis 30. November 1969 in Nürnberg Wirtschaftswissenschaften studierte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) wies den Antrag des Klägers auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte mit Verfügung vom 8. Januar 1969 in diesem Punkt mit der Begründung zurück, daß der Sohn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Steuerinspektor habe und deshalb die nach § 33a EStG erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen des Klägers für das Studium seines Sohnes nicht vorliege.