BFH vom 20.12.1983
VII R 123/83
Fundstellen:
BFHE 140, 125
BStBl II 1984, 280

BFH - 20.12.1983 (VII R 123/83) - DRsp Nr. 1997/15885

BFH, vom 20.12.1983 - Aktenzeichen VII R 123/83

DRsp Nr. 1997/15885

»1. Zu den formellen Anforderungen an die Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit bei der Steuerberaterprüfung. 2. Ein Abzug von Punkten bei der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit verletzt auch dann nicht ohne weiteres allgemeingültige Bewertungsgrundsätze, wenn die Musterlösung einen Abzug solcher "Minuspunkte" nicht vorsieht.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bestand die Steuerberaterprüfung 1982 nicht. Ihre schriftlichen Arbeiten wurden wie folgt bewertet: Verfahrensrecht: noch ausreichend (4,5); Ertragsteuern: mangelhaft (5); Buchführung: ausreichend (4). Die Leistung der Klägerin beim Vortrag in der mündlichen Prüfung bewertete die Prüfungskommission mit ungenügend (6). Im übrigen erhielt die Klägerin in der mündlichen Prüfung zweimal die Note 4 und viermal die Note 4,5. Im Anschluß an die mündliche Prüfung vom 15. Februar 1983 wurde der Klägerin eröffnet, sie habe die Steuerberaterprüfung 1982 nicht bestanden.